Verschönerungsverein Todenmann e.V.
 
Unser Vorstand:

1. Vorsitzender: Jörg Möller

2. Vorsitzender: Fabian Czekalla

Schriftführer:     Manfred Wittösch

Kassiererin:       Sylva Herzig

Beisitzer:           Helmuth Künneke

Beisitzer:           Björn Rinne    

 

Satzung



Verschönerungsverein Todenmann e. V.


§  1    Name und Sitz des Vereins

Er führt den Namen

        Verschönerungsverein Todenmann e. V.

Es ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in 31737 Rinteln OT Todenmann.

Im Einvernehmen mit der Stadt Rinteln ist der Verein der Träger der örtlichen
Aufgaben entsprechend dieser Satzung.


§  2    Zweck und Aufgaben

Der Zweck und die Aufgaben des Vereins sollen dem Wohl der Allgemeinheit
dienen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

Beiträge zur Heimatpflege und Heimatkunde

Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie des Umweltschutzes

Pflege und Erhaltung von Wanderwegen und Ruhebänken im Ort

Mitarbeit bei den Erhaltungsmaßnahmen und der Verschönerung
des Ortsbildes

Erhaltung des Kirschbaumbestandes als örtliches Kulturgut
„Kirschendorf Todenmann“

Beteiligung und Mitwirkung an überörtlichen Zusammenkünften,
die dem Vereinszweck entsprechen
        


§  3     Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
        im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
        nach Maßgabe der geltenden Gesetze.

     2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
        liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben
        verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
        des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
        fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-
        den.
         
    3. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.


§  4    Mitgliedschaft

    1. Mitglieder können natürliche Personen werden sowie juristische Personen,
        Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine des öffentlichen und
        privaten Rechts, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins fördern wollen.

    2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher
        Mehrheit nach der schriftlichen Beitrittserklärung.

    3. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Jahres-
        beitrages. Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgt durch die Mitgliederver-
        sammlung. Die Kassierung der Beiträge erfolgt durch Bankeinzug. Sie sind
        im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.

    4. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zu Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke
        und Aufgaben verwendet werden.

    5. Die Mitgliedschaft endet

- durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr)
- mit dem Tode des Mitglieds
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Ausschluß aus dem Verein        

Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres.

    6. Ein Mitglied, das den gemeinnützigen Zielen des Vereins zuwiderhandelt,
        kann durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen
        werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen besteht
        nicht.


    7. Des weiteren kann ein Ausschluß erfolgen, wenn ein Mitglied mit der
        Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger
        schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
        

§  5    Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind

    a)  der Vorstand
    b)  die Mitgliederversammlung entsprechend  § 32 BGB


§ 6    Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus
–    dem/der Vorsitzenden (gleichzeitig als Geschäftsführer)
–    dem/der stellv. Vorsitzenden
–    dem/der Kassierer/Kassiererin
–    dem/der Schriftführer/Schriftführerin
–    Beisitzern/Beisitzerinnen

    2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung
        für die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

    3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die
        Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den
        Verein einzeln.
        Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im
        Rahmen dieser Satzung.     
                 
    4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt bis ein
        neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

    5. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Über Beschlüsse mit
        finanziellen Ausgaben ist ein schriftlicher Beschluß zu fassen.

    6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
–    Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedersammlung
      und aller anderen Veranstaltungen
–    Aufstellung des Haushaltsplanes
–    Verwaltung der finanziellen Mittel und Rechnungslegung gegenüber
      der Mitgliederversammlung
–    Einsetzung von Arbeitsgruppen für Projekte im Ort

   
     
§  7    Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

    2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand mit einer Ladungs-
        frist von mindestens 2 Wochen und mit der Tagesordnung schriftlich
        einzuberufen.

    3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r
        Stellvertreter/in geleitet.

    4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
–    Entgegennahme des Jahresberichtes
–    Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Prüfberichtes der Kassenprüfer
–    Entlastung des Vorstandes
–    Wahl des Vorstandes (entsprechend § 6 der Satzung)
–    Wahl der Kassenprüfer
–    Genehmigung des Haushaltsplanes
–    Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge
–    eventuelle Nachwahl von Vorstandsmitgliedern

    5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
        abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes be-
        stimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sie ist unabhängig von
        der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
        Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht eine geheime Abstimmung
        beantragt wird.

    6. Über die Mitgliederversammlung einschließlich der Beschlussfassungen ist
        eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.   
             

§  8    Kassenführung

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

    2. Die Kasse des Vereins wird durch den/die Kassierer/in verwaltet.

    3. Die Kassenführung ist nach Ablauf jedes Geschäftsjahres durch zwei
        unabhängige Kassenprüfer zu prüfen.



§  9    Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

    1. Änderungen in der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens
        zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    
    2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
        Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und
        erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.

    3. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
        Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins einzuberufen.
        Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kann die Auflösung
        des Vereins mit Mehrheit beschlossen werden.

    4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks fällt das
        Vermögen an die Stadt Rinteln, die es ausschließlich und unmittelbar für ge-
        meinnützige Zwecke im Ortsteil Todenmann gemäß § 2 der Satzung zu ver-
        wenden hat.

    5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

        a) die Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, die den Zweck
            oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen;
        b) die Verwendung des Vereinsvermögens bei seiner Auflösung  

        sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen
        erst nach dessen Zustimmung vollzogen werden.



§  10    Inkrafttreten

    Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
 
    14. März 2013 in Todenmann beschlossen und tritt am 01.04.2013 in Kraft.

    
    

            Gerd Beu                    Ulrich Victoria
            (1. Vorsitzender)          (2. Vorsitzender)
 

    Hans Kortemeier                Monika Kortemier
    (Schriftführer)                    (Kassiererin)