Satzung
Verschönerungsverein Todenmann e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Er führt den Namen
Verschönerungsverein Todenmann e. V.
Es ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in 31737 Rinteln OT Todenmann.
Im Einvernehmen mit der Stadt Rinteln ist der Verein der Träger der örtlichen
Aufgaben entsprechend dieser Satzung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck und die Aufgaben des Vereins sollen dem Wohl der Allgemeinheit
dienen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
Beiträge zur Heimatpflege und Heimatkunde
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie des Umweltschutzes
Pflege und Erhaltung von Wanderwegen und Ruhebänken im Ort
Mitarbeit bei den Erhaltungsmaßnahmen und der Verschönerung
des Ortsbildes
Erhaltung des Kirschbaumbestandes als örtliches Kulturgut
„Kirschendorf Todenmann“
Beteiligung und Mitwirkung an überörtlichen Zusammenkünften,
die dem Vereinszweck entsprechen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
nach Maßgabe der geltenden Gesetze.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-
den.
3. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen werden sowie juristische Personen,
Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine des öffentlichen und
privaten Rechts, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins fördern wollen.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit nach der schriftlichen Beitrittserklärung.
3. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Jahres-
beitrages. Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgt durch die Mitgliederver-
sammlung. Die Kassierung der Beiträge erfolgt durch Bankeinzug. Sie sind
im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.
4. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zu Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke
und Aufgaben verwendet werden.
5. Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr)
- mit dem Tode des Mitglieds
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Ausschluß aus dem Verein
Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres.
6. Ein Mitglied, das den gemeinnützigen Zielen des Vereins zuwiderhandelt,
kann durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen
werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen besteht
nicht.
7. Des weiteren kann ein Ausschluß erfolgen, wenn ein Mitglied mit der
Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung entsprechend § 32 BGB
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden (gleichzeitig als Geschäftsführer)
– dem/der stellv. Vorsitzenden
– dem/der Kassierer/Kassiererin
– dem/der Schriftführer/Schriftführerin
– Beisitzern/Beisitzerinnen
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die
Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den
Verein einzeln.
Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im
Rahmen dieser Satzung.
4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
5. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Über Beschlüsse mit
finanziellen Ausgaben ist ein schriftlicher Beschluß zu fassen.
6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliedersammlung
und aller anderen Veranstaltungen
– Aufstellung des Haushaltsplanes
– Verwaltung der finanziellen Mittel und Rechnungslegung gegenüber
der Mitgliederversammlung
– Einsetzung von Arbeitsgruppen für Projekte im Ort
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand mit einer Ladungs-
frist von mindestens 2 Wochen und mit der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r
Stellvertreter/in geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Jahresberichtes
– Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Prüfberichtes der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes (entsprechend § 6 der Satzung)
– Wahl der Kassenprüfer
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge
– eventuelle Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes be-
stimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sie ist unabhängig von
der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht eine geheime Abstimmung
beantragt wird.
6. Über die Mitgliederversammlung einschließlich der Beschlussfassungen ist
eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Kassenführung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
2. Die Kasse des Vereins wird durch den/die Kassierer/in verwaltet.
3. Die Kassenführung ist nach Ablauf jedes Geschäftsjahres durch zwei
unabhängige Kassenprüfer zu prüfen.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Änderungen in der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und
erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.
3. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins einzuberufen.
Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kann die Auflösung
des Vereins mit Mehrheit beschlossen werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an die Stadt Rinteln, die es ausschließlich und unmittelbar für ge-
meinnützige Zwecke im Ortsteil Todenmann gemäß § 2 der Satzung zu ver-
wenden hat.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
a) die Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, die den Zweck
oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen;
b) die Verwendung des Vereinsvermögens bei seiner Auflösung
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen
erst nach dessen Zustimmung vollzogen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
14. März 2013 in Todenmann beschlossen und tritt am 01.04.2013 in Kraft.
Gerd Beu Ulrich Victoria
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
Hans Kortemeier Monika Kortemier
(Schriftführer) (Kassiererin)